Schäden durch Lkw-Anhänger
Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gesetzlich regeln. Dazu sieht der hierfür vorgelegte Gesetzesentwurf „zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ (BT-Drs. 19/17964) in Paragraph 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern vor. Damit regelt der Gesetzesentwurf auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger „sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten“, um laut der Bundesregierung so Rechtssicherheit zu schaffen.
Wenn ein Gespann an einem Unfall beteiligt ist, werde für die Halter von Zugfahrzeugen und Anhängern dann zu der Regulierungspraxis vor der BGH-Entscheidung vom Oktober 2010 zurückgekehrt. Es werde dann ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter, ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter „grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist“, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe. Zu Letzterem reicht laut Bundesregierung allerdings nicht das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen aus.
Somit wird laut der Regierung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die jeweils gesetzten Gefahren angepasst, die sich bei einem Unfall mit einem Gespann ereignen. Das würde auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entsprechen.
Die Gründe der Regierung
Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei dann gesondert im neuen Paragraph 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, „dass die Versicherung der Haftung folgt“, ausdrücklich festgehalten, so die Bundesregierung weiter. Die Regierung begründet den Gesetzesentwurf damit, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aus dem Jahr 2002 eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Paragraph 7 StVG eingeführt worden sei.
Anders als beabsichtigt und entgegen der Regulierungspraxis, habe jedoch der BGH 2010 für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger oder Gespann entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander, der Halter jedes Fahrzeugs oder sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter „jeweils hälftig zu tragen hat“.
Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung gestiegen seien. Und es würde zu erheblichen Problemen bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Ländern führen, die in ihrem Recht keine Pflichtversicherung für Anhängerhalter festschreiben. Die BGH-Rechtsprechung werde auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht, so die Bundesregierung weiter. Daher solle mit dem Gesetz die beabsichtigte Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden. dk
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