Ab dem 1. Januar 2019 gelten in Deutschland neue Tarife für die Lkw-Maut. Nach der jüngst verabschiedeten 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ist nun auch die Gewichtsklasse ein Parameter für die Berechnung der Mauthöhe. Künftig setzt sich der Mautsatz je Kilometer aus drei Mautteilsätzen zusammen:
- Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination.
- Den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse.
- Den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer.
Die Gewichtsklassen sind bereits seit Sommer 2018 auf den Fahrzeuggeräten (On-Board Units, OBUs) sichtbar. Ab dem 1. Januar 2019 haben die Lkw-Fahrer nun im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die Aufgabe, die Gewichtsklasse korrekt einzustellen. Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen:
- Größer/gleich 7,5 bis 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG).
- Größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zGG.
- Größer 18 Tonnen zGG.
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen wird zusätzlich nach bis zu drei bzw. über vier Achsen unterschieden, die der Lkw-Fahrer im Fahrzeuggerät anzugeben hat. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zGG ist eine Einstellung der Achzahl ebenfalls möglich. Kraftfahrzeuge unter 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sind nicht mautpflichtig.
Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.
Foto: Toll Collect
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